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02.01.2024

Arbeitsrecht 2024: Diese Änderungen kommen auf uns zu

Das neue Jahr hat begonnen und mit ihm kommen auch einige Änderungen im Arbeitsrecht auf uns zu. Während mehrere alte Regelungen auslaufen, stehen andere neue Gesetze für 2024 in den Startlöchern. Was müssen Arbeitgebende und -nehmende jetzt wissen?

Erhöhung des Mindestlohns 2024

Dank einem Vorschlag der Mindestlohnkommission sind Arbeitgebende ab Januar 2024 dazu verpflichtet, ihren Mitarbeiter:innen mindestens 12,41 Euro brutto pro Stunde zu zahlen. Bisher lag der Mindestlohn bei genau 12 Euro. Für Minijobber:innen erhöht sich somit die Grenze ihres Monatsgehalts: Sie dürfen jetzt 18 Euro mehr verdienen, ohne Abgaben an die Sozialversicherung zahlen zu müssen.

Neuerungen zum Kinderkrankengeld

Besonders für berufstätige Eltern ist diese Neuerung im Arbeitsrecht wichtig: Ab 2024 können sie im Krankheitsfall ihres Kindes bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehende Eltern haben die Möglichkeit, die Kinderkrankengeldtage auf 30 Tage auszuweiten. Die Corona-Sonderregelung, die jedem Elternteil 30 Tage Kinderkrankengeld zugesprochen hatte, läuft zum Ende dieses Jahres aus.

Vaterschaftsurlaub bald offiziell?

Ebenfalls relevant für Eltern: Für 2024 ist ein neuer Gesetzentwurf zum Vaterschaftsurlaub geplant. Demnach haben Väter künftig das Anrecht auf zwei Wochen bezahlten Sonderurlaub nach der Geburt des Kindes. Im kommenden Jahr soll diese Neuerung im Arbeitsrecht für mehr Gleichberechtigung unter den Elternteilen sorgen, denn bisher gibt es eine solche Regelung nur für Mütter. Der Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht dann übrigens nicht nur für männliche Eltern, sondern für jedes zweite Elternteil, unabhängig vom Geschlecht. Wann genau das neue Gesetz auch wirklich in Kraft tritt, ist allerdings noch unbekannt.

Telefonische Krankschreibung - 2024 wieder da?

Ebenfalls ein Überbleibsel aus Corona-Zeiten: Die telefonische Krankschreibung. Sie wurde während der Pandemie eingeführt, um Arztpraxen zu entlasten und die Ansteckungsgefahr zu verringern. Ursprünglich lief diese Regelungen vergangenen März aus. 2024 soll sie aber in bestimmten Fällen wieder möglich sein – genauer gesagt, bei Erkrankungen ohne schwere Symptome und bei Patient:innen, die der Praxis bereits bekannt sind. Bis zum 31. Januar 2024 soll der entsprechende Bundesausschuss eine passende Richtlinie für das Arbeitsrecht ausarbeiten. Eine Krankschreibung per Videochat ist in Einzelfällen schon erlaubt.

Arbeitsrecht 2024: Mehr Verpflegung für Dienstreisen

Wer im Rahmen der Arbeit eine Reise antreten muss, dem steht 2024 mehr Geld für Verpflegung zu. Aktuell liegt die Pauschale für Verpflegungsmehraufwand für eintägige Dienstreisen bei 14 Euro. Nächstes Jahr soll sie auf 16 Euro erhöht werden. Bei mehrtägigen Reisen stehen künftig 32 statt 28 Euro von den Arbeitgeber:innen zur Verfügung, um für Essen und Getränke zu sorgen. Dieser Anspruch besteht auch für Selbstständige.

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