24.04.2023
Diskriminierungsverbot: Warum gibt es die Gender-Pay-Gap?
18 Prozent: So groß ist laut Statistischem Bundesamt die Lohnlücke zwischen Frauen und Männern. Damit beträgt der Stundenlohn für Frauen durchschnittlich 19,12 Euro, während Männer pro Stunde 4,08 Euro mehr verdienen. Verglichen mit den vorherigen Jahren, hat sich die Lohnlücke, welche auch als Gender-Pay-Gap bezeichnet wird, nicht großartig verändert. Langfristig zeichnet sich trotzdem eine Annäherung der Gehälter an. Zu Beginn der Messungen im Jahr 2006 lag die Gender-Pay-Gap noch bei 23 Prozent.
Unterschied zwischen bereinigter und unbereinigter Lohnlücke
Die Lohnlücke von 18 Prozent setzt sich aus der bereinigten und unbereinigten Gender-Pay-Gap zusammen. So lassen sich rund 63 Prozent der Verdienstlücke auf die verschiedenen Branchen zurückführen, in denen Männer und Frauen häufiger beschäftigt sind. Frauen arbeiten demnach öfter in Berufen, die schlechter bezahlt werden. Dazu gehören zum Beispiel Berufe in der sozialen oder personennahen Dienstleistung. Außerdem arbeiten Frauen häufiger in Teilzeit, wodurch sich der geringere durchschnittliche Bruttostundenverdienst erklären lässt.
Die restlichen 37 Prozent der Lohnlücke können auf keine der genannten Merkmale zurückgeführt werden. Daraus setzt sich die bereinigte Gender-Pay-Gap von sieben Prozent zusammen. Arbeitnehmerinnern verdienten bei vergleichbarer Tätigkeit, Qualifikation und Erwerbsbiografie im Jahr 2022 pro Stunde sieben Prozent weniger Gehalt als Männer.
Einflussfaktoren, die nicht mit in die Statistik eingerechnet werden konnten, sind Angaben zu Erwerbsunterbrechungen aufgrund von Schwangerschaft, Geburt von Kindern oder Pflege von Angehörigen. Dadurch ist die geringere Bezahlung jedoch nicht gerechtfertigt: Die Familie darf die Karriere von Frauen nicht mehr behindern. Bei der bereinigten Lohnlücke kann es sich somit um eine Benachteiligung handeln, die trotz des Diskriminierungsverbots besteht.
Arbeitgebende müssen Kriterien für Lohnunterschiede offenlegen
Als Teil einer Lösung für die Gender-Pay-Gap wurde das Gesetz zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen festgelegt. Das Entgelttransparenzgesetz soll helfen, das Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit“ in der Praxis besser durchzusetzen. Beschäftigt ein Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter:innen, so müssen die Arbeitgebenden auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien die Beschäftigten wie bezahlt werden. Außerdem sind private Arbeitgebende mit mehr als 500 Beschäftigten dazu aufgefordert, die Einhaltung der Lohngleichheit regelmäßig zu überprüfen.
Diskriminierungsverbot: Neues Grundsatzurteil stärkt Frauen
Im Februar 2023 hat das Bundesarbeitsgericht den Anspruch von Frauen auf gleiche Bezahlung mit einem Grundsatzurteil zur Lohngleichheit gestärkt. Nachdem eine Frau in Sachsen sich aufgrund ihres deutlich geringeren Gehalts im Vergleich zu ihrem Kollegen diskriminiert sah, zog sie vor das Bundesarbeitsgericht und bekam Recht.
Ergebnis der Verhandlungen ist, dass Arbeitgebende Verdienstunterschiede von Männern und Frauen nicht mit einem unterschiedlichen Verhandlungsgeschick begründen dürfen. Arbeitgebende können eine unterschiedliche Bezahlung nur durch objektive und geschlechtsneutrale Gründe rechtfertigen, wie beispielsweise Qualifikation und Berufserfahrung.
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