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Foto: tournee, stock.adobe.com

23.04.2024

Streiken: Wer darf es und was ist zu beachten?

Von der Deutschen Bahn bis hin zu Kindertagesstätten – immer wieder kommen wir in unserem Alltag mit Streiks in Berührung. Aber dahinter steckt mehr, als einfach die Arbeit niederzulegen. Welche Regeln gibt es zu beachten, wann darf gestreikt werden – und wann nicht?

Was bedeutet Streiken?

Das Streiken ist eine wesentliche Maßnahme im Arbeitskampf. Sie tritt immer dann in Kraft, wenn mehrere Arbeitnehmende gleichzeitig die Arbeit niederlegen. Somit verstoßen sie also bewusst gegen ihren Arbeitsvertrag. Das Ziel dabei ist eine Verbesserung der aktuellen Arbeitsbedingungen – beispielsweise durch höhere Löhne oder gerechtere Arbeitszeiten.

Streiken – Ein Grundrecht?

Zwar gibt es im deutschen Grundgesetz kein offizielles Recht zu streiken. Jedoch gibt es Artikel 9, Absatz 3, welcher den Zusammenschluss von Arbeitenden zu Gewerkschaften ermöglicht, um ihre Lage zu verbessern. Dies umfasst auch den Anspruch auf Streikrecht. Die Gewerkschaften sind es auch, die ihre Mitglieder während der Arbeitsverweigerung finanziell unterstützen. Jedes Mitglied zahlt einen regelmäßigen Beitrag in die Gewerkschaftskasse ein. Setzt die Bezahlung durch die Arbeitgebenden während des Streiks aus, können sie diese Zeit mithilfe dieses sogenannten Streikgelds überbrücken.

Wer darf streiken?

Grundsätzlich dürfen in Deutschland alle Arbeitnehmenden streiken, unabhängig von Beruf oder Position. Dazu müssen sie auch nicht zwangsläufig Mitglied einer Gewerkschaft sein – diese muss lediglich den Streik genehmigen. Zwar bekommen Nicht-Mitglieder kein Streikgeld als Ausgleich, dürfen sich aber trotzdem beteiligen, wenn sie das möchten. Eine Ausnahme sind allerdings Beamt:innen: Da sie im öffentlichen Dienst tätig sind, gelten sie in Deutschland nicht als Arbeitnehmende. Demzufolge dürfen sie sich in der Regel nicht am Arbeitskampf beteiligen.

Was ist zu beachten?

Bevor Streikende ihre Arbeit offiziell niederlegen dürfen, müssen sie erst einige Schritte unternehmen. Zunächst muss eine Gewerkschaft den Streik beschließen und tragen. Arbeitnehmende dürfen also nicht einfach so beginnen, sondern müssen sich erst an die passende Gewerkschaft wenden. Die Forderungen, die sie an ihre Arbeitgebenden stellen, müssen tarifvertraglich zulässig, unpolitisch und realisierbar sein. Außerdem müssen die Beteiligten vorher versuchen, den Konflikt durch Verhandlungen zu lösen und sich so mit den Führungskräften zu einigen. Der Streik muss also der „letzte Ausweg“ sein. Des Weiteren gibt es die sogenannte Friedenspflicht: Erst, wenn diese zu Ende ist, darf es losgehen mit dem Streik.

Wer sich am bereits ausgerufenen Streik beteiligen möchte, muss dies nicht offiziell bei den Vorgesetzten ankündigen. In vielen Fällen ist es aber trotzdem sinnvoll, die Arbeitgebenden auf den Ausfall vorzubereiten.

Welche Streikformen gibt es?

Streik ist nicht gleich Streik – es gibt verschiedene Formen, bei denen die Rechtslage ganz unterschiedlich aussieht. Die gängigste Variante ist der Warnstreik. Dieser beschränkt sich meist auf einen bestimmten Zeitraum und umfasst nur einen Teil der Mitarbeitenden. Wie der Name vermuten lässt, dient er als Warnung: Sind die Arbeitgebenden nicht bereit, auf die Forderungen einzugehen, wird der Streik ausgeweitet. Diese Form ist erlaubt, solange sie von einer Gewerkschaft getragen wird.

Rufen Arbeitgebende hingegen ohne das Hinzuziehen einer Gewerkschaft zum Streik auf, handelt es sich um einen sogenannten wilden Streik. Das ist illegal, ebenso wie der Bummelstreik oder Dienst nach Vorschrift. Hierbei verringern Mitarbeitende ihre Leistung auf ein Minimum. Es handelt sich also um keinen richtigen Streik, schränkt das Arbeitstempo im Betrieb aber deutlich ein. Deswegen kommt diese Variante häufig bei Beamt:innen zum Einsatz, die sich offiziell nicht an solchen Maßnahmen beteiligen dürfen. Rechtens ist dies allerdings nicht. Der Sympathie- oder Solidaritätsstreik ist wiederum zulässig. Dabei schließen sich Arbeitnehmende fremden Arbeitskämpfen an, um ihre Unterstützung zu zeigen.

Können Arbeitgebende dagegen vorgehen?

Streiken ist kein zulässiger Kündigungsgrund. Vorgesetzte dürfen ihre Angestellten also nicht entlassen, weil sie sich an einem genehmigten Streik beteiligen. Ist die Niederlegung der Arbeit allerdings rechtswidrig, dürfen sie ihre Mitarbeitenden abmahnen oder kündigen. Außerdem dürfen sie Sanktionen verhängen und eventuellen Schadensersatz fordern.

Trotzdem haben Vorgesetzte auch bei rechtmäßigen Streiks gewisse Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Eine davon ist das Aussperren: Arbeitgebende sperren hierbei sämtliche Mitarbeitenden von ihrem Job aus – auch diejenigen, die sich eigentlich nicht am Protest beteiligen wollen. Dadurch wird diesen sonst unbeteiligten Personen der Lohn entzogen, woraufhin Gewerkschaften möglicherweise mehr Streikgeld zahlen müssen. So kann finanzieller Druck entstehen. Eine andere Variante ist das Streikbrechen: Statt arbeitswillige Mitarbeitende zwanghaft auszuschließen, wird ihnen in diesem Fall eine Prämie geboten. Die Bedingung: Sie beteiligen sich nicht am Streik. Dadurch können Arbeitgebende den Betrieb weiterführen und die Protestaktion entkräften.

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