09.05.2023
Elternzeit – Richtig planen und beantragen
Eine Familie zu gründen, ist wunderschön, bringt aber auch viele Veränderungen und Umstellungen mit sich. Gerade zu Beginn ist es deshalb besonders wichtig für Eltern, sich eine Auszeit vom Arbeitsalltag zu nehmen und Zeit mit ihrem Nachwuchs zu verbringen. Mit der Elternzeit ist das kein Problem. Nehmen Eltern diese in Anspruch, sind sie von ihrer Arbeit freigestellt und können die Zeit stattdessen nutzen, um sich mit der neuen Situation zurechtzufinden und sich um ihr Kind zu kümmern. Aber wer darf überhaupt Elternzeit beanspruchen? Wie läuft ein Antrag auf Elternzeit genau ab? Und wie verhält es sich mit dem Mutterschutz? Diese und weitere Fragen beantworten wir hier.
Wer hat Anspruch auf Elternzeit?
Laut BEEG, dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, stehen jedem arbeitenden Elternteil nach der Geburt jeweils 36 Monate Elternzeit zu. Es können also alle Angestellten und Beschäftigten, Arbeitenden sowie Auszubildenden von diesem Recht Gebrauch machen. Die Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Geburt. Somit sind Selbstständige nicht miteingeschlossen, da sie nicht von Arbeitgeber:innen abhängig sind.
Außerdem muss das Kind selbst erzogen werden und im eigenen Haushalt leben. Das bedeutet, dass auch Pflegeeltern, Adoptiveltern und in Sonderfällen auch Verwandte Elternzeit beantragen können. Wollen Großeltern dieses Recht in Anspruch nehmen, muss mindestens ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder sich in Ausbildung befinden.
Dauer der Elternzeit
Die Gesamtdauer der Elternzeit beträgt pro Elternteil und pro Kind 36 Monate beziehungsweise drei Jahre. Haben Sie also mehrere Kinder, steht Ihnen auch mehr Elternzeit zu. Diese 36 Monate können sie am Stück, direkt nach der Geburt des Kindes, „nehmen“ oder aufteilen. Mindestens 12 Monate müssen jedoch innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes „verbraucht“ werden. Den Rest der Zeit können Sie sich noch bis zum achten Lebensjahr aufheben – sie kann in maximal drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Während der gesamten Elternzeit inklusive der Anmeldefristen tritt übrigens ein Kündigungsschutz in Kraft, um Ihre berufliche Zukunft müssen Sie sich also keine Gedanken machen.
Elternzeit und Mutterschutz
Einen kleinen Sonderfall bietet der Mutterschutz: Darunter versteht man den besonderen Schutz für Schwangere und neue Mütter in einem Arbeitsverhältnis. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet acht Wochen danach. Er umfasst einen Beschäftigungsstopp für die Mutter, einen Kündigungsschutz und eine vollständige Sicherung des Einkommens.
Möchte die Mutter direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen, wird der Mutterschutz zusätzlich mit angerechnet – die Mutter ist nach der Geburt also noch zusätzlich acht Wochen von ihrer Beschäftigung befreit. Auch der Vater kann sich zu dieser Zeit Elternzeit nehmen, bei ihm hat das allerdings keinerlei Auswirkungen auf die Dauer.
Der richtige Antrag
Die Anmeldung für die Elternzeit läuft bei Mutter und Vater identisch ab und muss mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn durch einen schriftlichen Antrag mit eigenhändiger Unterschrift bei dem/der Arbeitgeber:in erfolgen. Dabei reicht es nicht aus, den Antrag per E-Mail, Fax oder mündlich zu stellen. Außerdem sollten Sie sich hier am besten direkt an die Geschäftsführung wenden und sich den Eingang Ihres Antrags schriftlich bestätigen lassen, damit keine Missverständnisse entstehen können.
Prinzipiell sind Arbeitgeber:innen gesetzlich dazu verpflichtet, Elternzeit zu gewährleisten. In Ausnahmefällen wie Notstand im Betrieb können Arbeitgeber:innen jedoch die zweite oder dritte Phase ablehnen. Möchten Mütter und Väter ihre Elternzeit aufteilen, müssen Sie außerdem erneut einen Antrag stellen – diesmal beträgt die Frist mindestens 13 Wochen.
Finanzen und Arbeiten
Während der Elternzeit werden Sie nicht bezahlt, demnach ist es oft ratsam, sich vorher über die finanzielle Lage klar zu werden. Eine Möglichkeit ist es, Elterngeld zu beantragen und sich somit finanziell etwas abzusichern. Außerdem ist Arbeiten in Teilzeit auch während der Elternzeit eine Option. Bis zu 32 Stunden pro Woche dürfen Mütter und Väter arbeiten, in vielen Betrieben mittlerweile auch im Homeoffice. Auch das sollten sie vorher mit der Geschäftsleitung absprechen.