09.07.2024
Ferienjobs: Das müssen Arbeitgebende beachten
Um ihr Taschengeld aufzubessern, suchen sich viele Schüler:innen oder sogar Studierende Jobs für die Ferien. Die Beschäftigungsdauer ist dabei vorab mit dem Arbeitgebenden vertraglich festgelegt. Solch eine Einstellung darf nicht länger als drei Monate dauern, wenn fünf Arbeitstage in der Woche festgelegt sind. Bei weniger Arbeitstagen pro Woche darf die Dauer des Ferienjobs nicht mehr als 70 Arbeitstage umfassen.
Das sind Grundregelungen bei Minderjährigen
Da eine große Anzahl der Ferienjobber:innen minderjährig ist, gibt es einiges zu beachten. Zum einen ist keinesfalls eine Beschäftigung von Kindern bis einschließlich 12 Jahren erlaubt. Zwischen 13 und 15 Jahren dürfen Kinder mit der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten bis zu zwei Stunden täglich arbeiten und nur bestimmte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören zum Beispiel Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht. „Typische“ Ferienjobs wie Kellnern, aushelfen in Einzelhandeln oder Bäckereien dürfen noch nicht ausgeübt werden. Ab 15 Jahren dürfen schulpflichtige Schüler:innen für maximal vier Wochen pro Jahr in den Schulferien eingestellt werden. Dabei gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Sind die Ferienarbeitenden über 18 Jahre alt, gelten keine Sonderregelungen im Vergleich zu anderen Vollzeitbeschäftigten.
Das ist arbeitsrechtlich zu beachten
Da es sich bei Ferienjobs um befristete Arbeitsverhältnisse handelt, sind vor dem Beginn die Befristung und der Lohn abzuklären. Beides muss dabei in schriftlicher Form vorliegen. Über-18-Jährigen steht der Mindestlohn zu. Bei minderjährigen Beschäftigten kann dieser jedoch unterschritten werden. Jede:r Ferienjobber:in, der in der Beschäftigung als kurzfristige:r Minijobber:in eingestellt ist, muss auch so bei der Minijobzentrale angemeldet sein. In den meisten Fällen sind Ferienjobs steuerfrei, wenn sie unter der Jahresgrenze für steuerfreies Einkommen liegen. Wird der Steuerbetrag überschritten, so muss der Arbeitgebende eine Lohnsteuer abführen.
Bei minderjährigen Ferienarbeitenden ist es wichtig, die Erlaubnis der Eltern schriftlich sowie eine Kopie des Schülerausweises einzuholen. Ist die Vergütung, Dauer und Art der Beschäftigung schriftlich im Vertrag geregelt, steht nichts mehr zwischen dem Arbeitgebenden und dem/der minderjährigen Ferienjobber:in.
Sonstige Hinweise
Führen Ferienjobber:innen die Beschäftigung mindestens vier Wochen am Stück ohne Unterbrechung aus, haben sie einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Erkrankung. Auch haben die Kurzzeitbeschäftigten Urlaubsanspruch. Dieser gilt je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Pro Beschäftigungsmonat bekommt der Ferienarbeitende einen Urlaubsanspruch von einem Zwölftel des Jahresurlaubs.
Die Grenzen des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Bei Unter-18-Jährigen müssen Arbeitgebende einige Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes beachten. Darunter zählt unter anderem, dass die Arbeitszeit von Jugendlichen zwischen 15- und 18-Jährigen von acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden darf. Dabei ist eine Ruhepause von 30 Minuten vorgesehen, wenn der oder die Ferienjobber:in mehr als 4,5 Stunden arbeitet. Bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit ist eine einstündige Pause vorgesehen. Zwischen den Arbeitszeiten muss eine Freizeit von mindestens 12 Stunden bestehen.
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