09.04.2024
Kündigung durch den Arbeitgeber: Was ist zu beachten?
Eine Kündigung durch den Arbeitgeber kann ganz unterschiedliche Gründe haben. Für viele mag sie plötzlich kommen, jedoch steht hinter jeder Kündigung ein komplexer Prozess. Denn es gibt einige rechtliche Aspekte, die Arbeitgebende und -nehmende hier beachten müssen. Worauf kommt es besonders an?
Die Basics einer Kündigung: Ablauf und Formelles
Die offizielle Kündigung durch die Arbeitgebenden muss immer schriftlich erfolgen. Eine kurze Benachrichtigung per E-Mail oder Whatsapp reicht also nicht aus. Auch eine persönliche Unterschrift der Arbeitger:innen ist unbedingt notwendig. Eine Begründung muss dieses Dokument jedoch nicht enthalten. Zu den Ausnahmen gehören Schwangere oder Mütter, deren Entbindung weniger als vier Monate zurückliegt. Außerdem muss das Original-Dokument an die Arbeitnehmer:innen gehen, die von der Kündigung betroffen sind. Bei einer Zustellung durch die Post ist deshalb ein Einschreiben empfehlenswert. Um rechtliche Schwierigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll für Arbeitgebende, sich die Originalität notariell bestätigen zu lassen.
Ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
Welche Art der Kündigung erfolgen darf, ist im Arbeitsvertrag festgelegt. Eine ordentliche Kündigung besitzt eine festgelegte Kündigungsfrist, die Arbeitgebende und -nehmende einhalten müssen. Grundsätzlich beträgt diese Frist vier Wochen bis zum 15. Tag oder zum Ende des Kalendermonats. Einige Betriebe haben andere Fristen festgelegt, die in den geltenden Verträgen vermerkt sind.
Die außerordentliche Kündigung ist auch als fristlose Kündigung bekannt. Wie ihr Name schon sagt, beendet sie das Arbeitsverhältnis sofort. Greift der gesetzliche Kündigungsschutz, ist sie meist nur in Extremfällen möglich. Außerdem muss ihr selbst bei konkreten Verstößen eine Abmahnung vorausgehen. Begeht der Arbeitnehmende ein extremes Vergehen, wie etwa eine Straftat, kann die fristlose Kündigung jedoch auch ohne Abmahnung erfolgen. Trotzdem ist auch bei ihr ein gewisser Zeitrahmen einzuhalten: Ab Kenntnis des Kündigungsgrundes müssen Arbeitgeber:innen die Betroffenen innerhalb von zwei Wochen in Kenntnis setzen.
Wann gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?
Ob Arbeitnehmende unter dem gesetzlichen Kündigungsschutz stehen, hängt von der Größe des Betriebs und von der Dauer des Arbeitsverhältnisses ab. Befinden sich die Angestellten noch in der Probezeit und sind weniger als sechs Monate im Unternehmen beschäftigt, kann ihnen fristlos und grundlos gekündigt werden. Haben sie die Probezeit bereits überschritten, muss die Kündigung fristgerecht erfolgen. Eine weitere Voraussetzung für die Gültigkeit des Kündigungsschutzes: : Im Betrieb müssen mehr als zehn Vollzeitarbeitnehmende regelmäßig beschäftigt sein. Einige Arbeitnehmende stehen zusätzlich unter Sonderkündigungsschutz. Zu ihnen gehören Schwangere, Personen in Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende und Betriebsratsmitglieder. Hierbei müssen sich die Arbeitgebenden im Voraus über mögliche Sonderregelungen informieren.
Trotz Kündigungsschutz gekündigt?
Besteht ein Kündigungsschutz, bedeutet dies jedoch lediglich, dass eine Kündigung fristgerecht und begründet erfolgen muss. Gibt es einen konkreten Kündigungsgrund, können Arbeitnehmende trotzdem entlassen werden. Diese Gründe können personenbedingt sein, also persönliche, gesundheitliche oder fachliche Ursachen haben. Dazu zählt beispielsweise eine Verletzung oder Krankheit, die die Mitarbeiter:innen langfristig am Ausführen ihrer Arbeit hindert. Verhaltensbedingte Kündigungen sind auf Verstöße wie Diebstahl oder Handgreiflichkeiten zurückzuführen. Auch eine betriebsbedingte Kündigung kann vorkommen – etwa, wenn der Betrieb finanziell nicht mehr in der Lage ist, all seine Angestellten weiter zu beschäftigen.