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(C) VMM Resturlaub

03.01.2023 Augsburger Allgemeine

Verfall des Urlaubsanspruchs: Das müssen Arbeitgeber beachten

Verjährte Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren könnten für Beschäftigte noch einmal eine Rolle spielen. Für Arbeitgebende wird es andererseits durch den Beschluss noch wichtiger, genau auf die Urlaubstage der Beschäftigten zu schauen. Wenn Arbeitgebende ihre Beschäftigten nicht rechtzeitig über ihren Resturlaub informieren und vor einer drohenden Verjährung warnen, verfällt der Urlaub nicht mehr automatisch nach drei Jahren. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 20.12.2022 in Erfurt entschieden. Damit kommt es einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von September nach und setzt den Entschluss in deutsches Recht um.

Arbeitgebende müssen Informationspflicht beachten

Das Grundsatzurteil des Bundearbeitsgerichts (9AZR 266/20) sagt vor, dass Arbeitgebende ihre Beschäftigten auf bestehende Urlaubsansprüche hinweisen müssen. Das heißt, sie müssen ihre Arbeitnehmenden konkret ansprechen und davor warnen, dass sie verfallen, wenn kein Urlaubsantrag gestellt wird. Geschieht dies nicht, können Beschäftigte ihre Urlaubstage noch Jahre später beanspruchen. Grundsätzlich sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass Arbeitnehmende ihren Urlaub im laufenden Kalenderjahr oder bei bestimmten Gründen spätestens innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres nehmen müssen. Ansonsten sieht das Gesetz einen Verfall des Urlaubsanspruchs vor. Bereits 2018 entschied der EuGH, dass Arbeitnehmende als schwächere Partei besser geschützt werden sollten. Daher müssen Arbeitgebende ihre Arbeitnehmenden individuell dazu auffordern, die Urlaubstage zu beantragen. Wird die Aufforderung nicht umgesetzt, verfallen die Urlaubstage auch nicht.

Verfall des Urlaubanspruchs droht nicht mehr automatisch nach drei Jahren

Unklar war bisher, ob und wann nicht verfallener Urlaub verjährt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§§ 194, 195, 199 BGB) drei Jahre. Neu wurde nun beschlossen, dass die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden über die Verfallsfristen informiert haben. Nehmen die Beschäftigten ihren Urlaub in diesen drei darauffolgenden Jahren trotzdem nicht wahr, verfällt der Anspruch. Wenn Arbeitnehmende in der Vergangenheit nicht auf die Verjährung der Urlaubstage hingewiesen wurden, können sie nun vor Gericht für ihren nicht genommenen Urlaub einstehen. Dabei ist jedoch nicht klar, wie lange zurückgeblickt werden kann.

Bei langer Krankheit: Kein Verfall des Urlaubsanspruchs ohne Information

Bisher galt außerdem die Regel, dass bei langwieriger Krankheit der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ende des Urlaubjahres verfällt. Die Informationspflicht für den nicht genommenen Urlaub gilt durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nun auch für Arbeitnehmende, die für eine längere Zeit erkrankt sind, aber im betreffenden Jahr zumindest teilweise gearbeitet haben. Zweck des Grundsatzurteils ist es, dass sich der Urlaub bei den Arbeitnehmenden nicht anstaut und sie die bezahlten Erholungszeiten in jedem Fall wahrnehmen können.

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