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Absatz Abfindung

20.08.2024 Valeria Rybin

Abfindung: Wann steht sie einem zu?

Viele Arbeitnehmende berufen sich im Kündigungsfall auf die sogenannte Abfindungszahlung. Doch nicht immer haben Gekündigte Anspruch auf sie. Wir klären auf, wann einem die Abfindung zusteht. 

Finanzielle Not, die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz und das knifflige Kündigungsrecht: All dies sind Dinge, mit denen sich frisch Gekündigte auseinandersetzen müssen. Besonderes Kopfzerbrechen bereitet vielen dabei die Frage nach der sogenannten Abfindung. Denn: Nur in bestimmten Fällen haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf die Zahlung. Wann also steht einem eine Abfindung zu und was muss dabei beachtet werden? Wir geben einen Überblick. 

Definition: Was ist eine Abfindung? 

Eine Abfindung ist eine einmalige Zahlung des Arbeitgebenden, die auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, beziehungsweise eine Kündigung, folgt. Ihr Zweck ist es, den Arbeitnehmenden für den Verlust seines Postens sowie den damit zusammenhängenden Verdienstausfall zu entschädigen. 

Wer hat einen Anspruch auf die Zahlung? 

Entgegen den Hoffnungen vieler Arbeitnehmender gibt es in Deutschland grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung. Die Entschädigung ist also eher Ausnahme als Regelfall und wird lediglich in folgenden Fällen gezahlt: 

  • Regelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen oder Ähnliches: Manchmal ist bereits im Vornherein geregelt, dass Arbeitskräfte nach der Kündigung eine Abfindung bekommen. Dies muss jedoch vertraglich festgehalten sein, zum Beispiel in einem Sozialplan, Tarifvertrag, Geschäftsführervertrag oder Einzelarbeitsvertrag. 

  • Betriebsbedingte Kündigung:  Auch wenn die Gründe für die Kündigung beim Unternehmen liegen, wie beispielsweise im Falle einer Betriebsschließung, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Abfindung. Dies ist in §1a des Kündigungsschutzgesetzes geregelt. Allerdings gilt die Regelung nur, wenn die betriebsbedingten Gründe im Kündigungsschreiben erwähnt werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmende die Entlassung nicht vor Gericht anficht.

  • Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage: Möchten Arbeitnehmende gegen die Kündigung selbst vorgehen, können sie innerhalb von drei Wochen nach der Entlassung eine sogenannte Kündigungsschutzklage erheben. Dann entscheidet das Gericht darüber, ob die Kündigung tatsächlich berechtigt und somit wirksam ist. Andernfalls darf der Arbeitnehmende an seinen ehemaligen Posten zurückkehren.

 

Meist sind diese Prozesse sehr langwierig und mit hohen Kosten für den Arbeitgebenden verbunden. Deswegen bietet dieser oft von sich aus eine Abfindung für den Verzicht auf eine Klage an. 

  • Auflösungsurteil durch das Arbeitsgericht: Manchmal kommt es vor, dass Arbeitnehmende die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar empfinden, beispielsweise aufgrund von unfairem Verhalten der Arbeitgebenden. Auch dann können sie vor Gericht gehen. Stimmt das Gericht dem Arbeitnehmenden zu, erhält dieser dann eine Abfindungszahlung. 

  • Verhandeln mit dem Arbeitgebenden: Greift keine der oben genannten Optionen, so haben Arbeitnehmende immer noch die Möglichkeit, nach der Kündigung mit den Arbeitgebenden zu verhandeln. Oft zeigen sich diese kulant und stimmen einer Abfindung zu. Auch dies muss dann vertraglich festgesetzt werden. 

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