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Das Bild zeigt eine Person an einem Schreibtisch. In der Hand hält sie ein Handy, im Hintergrund ist ein Laptop zu sehen. Bei diesen elektronischen Geräten handelt es sich um Arbeitsgeräte.(C) Charlotte, stock.adobe.com

04.08.2026 Fiona Wiedemann

Arbeitsgeräte privat nutzen: Was ist erlaubt?

Immer mehr Unternehmen stellen ihren Mitarbeitenden heutzutage Arbeitslaptops oder Diensthandys zur Verfügung. Während der Pandemie hatte dies vor allem das Ziel, remotes Arbeiten zu ermöglichen. Doch obwohl Büroarbeit heutzutage wieder möglich ist, sind nicht nur mobile Arbeitsmodelle vielerorts erhalten geblieben: An zahlreichen Arbeitsplätzen sind Dienstlaptops und Co. mittlerweile fester Bestandteil. Die zusätzliche Flexibilität, die solche Geräte mit sich bringen, wirft aber auch rechtliche Fragen auf: Wofür dürfen sie wirklich genutzt werden? Wo liegt hier die Grenze zwischen arbeitsbedingter Verwendung und privatem Gebrauch?

Private E-Mails auf dem Arbeitsgerät: Ist das schon Betrug?

Während der Arbeit einmal kurz einen Blick ins private E-Mail-Postfach werfen, eine schnelle Überweisung tätigen oder einen Arzttermin ausmachen – darf man hierfür Arbeitsgeräte verwenden oder ist das schon Betrug? Rechtsexpert:innen sagen: Tatsächlich ja. Denn während der Arbeitszeit sind alle Beschäftigten dazu verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen. Erledigt man stattdessen private Dinge, gilt dies bereits als Arbeitszeitbetrug – auch wenn es sich nur um das schnelle Verfassen einer E-Mail handelt. Nehmen es Arbeitgebende hierbei genau, können sie ihre Mitarbeitenden dafür abmahnen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende vertraglich Sonderregelungen festlegen, die Raum für Ausnahmefälle bieten. Wie diese Ausnahmen genau aussehen, variiert je nach Arbeitsplatz.

Dienstgeräte außerhalb der Arbeitszeit nutzen?

Aber wie sieht es mit der Nutzung von Dienstgeräten außerhalb der offiziellen Arbeitszeiten aus? Auch hier sind die Regelungen von Unternehmen zu Unternehmen verschieden. Die meisten Firmen gestatten ihren Mitarbeitenden, die Geräte regelmäßig mit nach Hause zu nehmen, um jederzeit mobile Arbeitsmodelle zu ermöglichen. Somit ist es nicht abwegig, dass viele mit dem Gedanken spielen, die Laptops oder Handys auch im Privatleben zu verwenden. Laut einer Umfrage des Digitalverbandes Bitkom ist es 88 Prozent der Befragten offiziell gestattet, ihr Diensthandy außerhalb der Arbeitszeiten zu nutzen. Ist diese Erlaubnis aber nicht offiziell im Vertrag festgehalten, lohnt es sich trotzdem, auf Nummer Sicher zu gehen. Wer seine Dienstgeräte also gerne anderweitig gebrauchen würde, sollte auf die entsprechende Führungskraft zugehen und die genauen Regelungen innerhalb des Unternehmens abklären.

Datenschutz und Co.: Wer übernimmt die Haftung?

Ein ebenfalls wichtiger Punkt: Die Frage nach dem Datenschutz. Dienstgeräte sind außerhalb der Firma nicht mit dem Server verbunden, sofern man nicht im System des Unternehmens eingeloggt ist. Somit ist die Nutzung datenschutzrechtlich unbedenklich. Trotzdem gilt es auch hier, Vorsicht zu bewahren, denn die IP-Adresse des Laptops wird trotzdem übermittelt. Wer also auf firmeninternen Geräten illegal Filme streamt, kann sich damit in unangenehme Situationen bringen. Außerdem bedenklich ist es, wenn Mitarbeitende versehentlich Viren oder anderweitige Malware auf die Rechner holen – etwa durch das Öffnen einer schädlichen E-Mail. In einem solchen Fall müssen umgehend die Arbeitgebenden informiert werden. Dasselbe gilt für physische Beschädigungen, zum Beispiel wenn das Handy herunterfällt oder der Laptop nass wird.

Kommt es zu einer solchen Situation, gilt meist eine abgestufte Arbeitnehmerhaftung. Das bedeutet: Es muss herausgefunden werden, unter welchen Umständen der Schaden entstanden ist. Bei grober Fahrlässigkeit oder beabsichtigter Beschädigung müssen Mitarbeitende damit rechnen, vollends für den Schaden haften zu müssen. Um grobe Fahrlässigkeit handelt es sich beispielsweise, wenn jemand das Diensthandy neben dem Spülbecken platziert, das Geschirr wäscht und das Smartphone dadurch mit Wasser in Berührung kommt. In anderen, weniger klaren Fällen – etwa, wenn jemand aus Versehen schädliche Software auf den Laptop lädt und dies auch als Versehen nachweisbar ist – besteht die Möglichkeit, dass Arbeitgebende nicht vollständig belangt werden.

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