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Überstunden

17.12.2024 Fiona Wiedemann

Auszahlen von Überstunden – Was ist zu beachten?

Grundsätzlich gilt: Arbeiten wir mehr als vorgesehen, haben wir auch ein Recht auf eine entsprechende Auszahlung. Wollen wir unsere angesammelten Überstunden auch wirklich auszahlen, spielen allerdings ein paar wichtige Faktoren eine Rolle. Von möglichen Freizeitausgleichen über Verjährungen bis hin zur lästigen Steuerpflicht – was müssen Arbeitnehmende beim Auszahlen von Überstunden im Kopf behalten?

Sind Überstunden steuerpflichtig?

Die Grundlage für die Vergütung von Überstunden bildet der Bruttostundenlohn. Damit lässt sich die zusätzliche Geldsumme ganz einfach berechnen, indem die Anzahl der geleisteten Überstunden mit dem Stundenlohn multipliziert wird. Allerdings ist die Vergütung von Überstunden in der Regel auch steuerpflichtig. Somit wird das zusätzliche Geld bei der Abrechnung zum regulären Gehalt dazugerechnet – also auch entsprechend versteuert. Da das Einkommen so höher ist als gewöhnlich, können sich auch ein höherer Steuersatz und somit höhere Abzüge ergeben. Die Folge: Das Nettogehalt kann möglicherweise geringer ausfallen.  

Bisher bilden einzig Zuschläge auf Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden die Ausnahme. Diese Art der Überstunden ist nicht steuerpflichtig. Jedoch dürfen sich einige Arbeitnehmende im nächsten Jahr auf Änderungen freuen. Denn 2025 will das Bundesfinanzministerium ein neues Gesetz verabschieden. Der Plan: Für Vollzeitkräfte sollen Überstunden künftig steuerfrei werden. Wann genau diese neue Regelung in Kraft treten soll, ist allerdings noch nicht bekannt. Genauso ist noch unklar, wie hoch die Anzahl der steuerfreien Überstunden sein darf. 

Überstunden unbedingt nachweisen!

Wollen Arbeitnehmende ihren Anspruch auf ausbezahlte Überstunden geltend machen, müssen sie vor allem eines tun: Diese bei der Betriebsleitung entsprechend nachweisen. Können sie das nicht, erhalten sie auch keine Vergütung dafür. Deshalb ist es ratsam, den Zeitraum der zusätzlichen Arbeit immer genau zu dokumentieren. Dazu zählen das Datum und die Anzahl der geleisteten Überstunden, sowie die dabei verrichtete Tätigkeit. Außerdem ist es sinnvoll, die Arbeitgebenden nicht nur mündlich um die Auszahlung zu bitten, sondern auch schriftlich.

Vorsicht vor Verfallsdatum und Co

Falls mit dem Nachweis alles klappt, wird das zusätzliche Geld üblicherweise mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgezahlt. Aber Vorsicht: Überstunden können auch verfallen. Sofern nicht anders im Vertrag festgelegt, haben sie eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Es lohnt sich also, sich rechtzeitig an die Arbeitgebenden zu wenden. Außerdem enthalten manche Arbeitsverträge die Verpflichtung zur Leistung von unbezahlten Überstunden. Somit sind sie bereits mit dem normalen Gehalt abgegolten. Das heißt: Verrichten Angestellte mehr Arbeit, ist diese bereits mit dem regulären Gehalt verrechnet. In einem solchen Fall besteht also auch kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.

Auszahlen oder Freizeitausgleich – Was lohnt sich mehr?

Viele Betriebe bieten ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit, zusätzliche Arbeit mit mehr Freizeit auszugleichen. Statt Vergütung in Form von Geld haben sie in diesem Fall also öfter frei. In manchen Firmen steht es den Arbeitnehmenden selbst frei, welche Form des Ausgleichs sie wählen. Was sinnvoller ist, ist dabei von der persönlichen Situation abhängig. In Betrieben, die beim Auszahlen von Überstunden Zuschläge anbieten, lohnt es sich natürlich, dies auch auszunutzen. Die Überstundenzuschläge können je nach Branche zwischen 15 und 60 Prozent des Stundenlohns betragen. Jedoch handelt es sich hierbei um einen freiwilligen Benefit vonseiten der Arbeitgebende. Sie sind also nicht verpflichtet, ihren Angestellten diesen Zuschlag zu gewähren.

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