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Freistellung bei Ehrenamt

11.02.2025 Lena Hilbert

Freistellung fürs Ehrenamt: Das muss beachtet werden

Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2019 üben in Deutschland etwa 28,8 Millionen Menschen ein Ehrenamt aus. Das freiwillige Engagement kann dabei in vielen verschiedenen Einrichtungen ausgeführt werden – sei es im Sportverein, Kindergarten oder bei der Feuerwehr. Meist findet das Ehrenamt außerhalb der Arbeitszeiten statt, weshalb eine Freistellung von der Arbeit nicht nötig ist. Was jedoch, wenn der Einsatz auf die Arbeitszeit fällt? Dürfen Arbeitnehmende diesen dann wahrnehmen?

Freistellung fürs Ehrenamt – Wann besteht ein Anspruch darauf?

Ob Arbeitnehmende für wichtige, ehrenamtliche Tätigkeiten freigestellt werden können, hängt grundsätzlich von der Art des Freiwilligendienstes ab. Es wird dabei zwischen öffentlichem und privatem Ehrenamt unterschieden. Wer sich in einem öffentlichen Ehrenamt engagiert, hat in der Regel einen Anspruch auf die Freistellung von der Arbeit. Das liegt daran, dass öffentliche Freiwilligendienste wichtige gesellschaftliche Funktionen ausüben - wie etwa die Freiwillige Feuerwehr. Das Engagement in privaten Ehrenämtern - wie zum Beispiel dem Tierschutz - darf hingegen nicht während der Arbeitszeit ausgeübt werden, sofern es nicht anders mit dem Arbeitgebenden abgemacht ist.

Achtung: Je nach Bundesland variieren die genauen Regelungen zur Freistellung für das Ehrenamt.

Lohnfortzahlung - ja oder nein?

Laut Paragraf §616 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Beschäftigte weiter bezahlt werden, wenn sie kurzzeitig, aus einem persönlichen Grund und ohne eigene Schuld nicht zur Arbeit erscheinen können. Bezogen auf Freiwilligendienste gilt dies jedoch nur in wenigen Fällen: bei ehrenamtlichen Richtern und Schöffen oder Ehrenamtlichen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung. Auch Arbeitnehmende, die sich in Katastrophenfällen beim Deutschen Roten Kreuz engagieren, erhalten für die Freistellung fürs Ehrenamt üblicherweise eine Vergütung.

Weitere Regelungen zur Lohnfortzahlung unterscheiden sich je nach Bundesland. So gibt es in Bayern zum Beispiel das sogenannte Retterfreistellungsgesetz, welches die Weiterbezahlung von ehrenamtlichen Angestellten regelt.

Freistellung fürs Ehrenamt: Auswirkung auf Urlaubsanspruch?

Die Freistellung von der Arbeit wirkt sich unter Umständen auch auf den Urlaubsanspruch von Beschäftigten aus. Wird ein Arbeitnehmender während seines Urlaubs zu einem ehrenamtlichen Einsatz berufen, kann dessen Arbeitgebender dazu verpflichtet sein, den ausgefallenen Urlaub nachträglich zu gewähren. Manchmal bieten Unternehmen auch von sich aus einen unbezahlten oder gar bezahlten Sonderurlaub an, der ehrenamtliche Angestellte unterstützen und entlasten soll.

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