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Eine Gruppe von Fußball-Fans mit Trikots und Deutschlandflaggen verfolgen die Fußball-WM begeistert und jubelnd.(C) Halfpoint, stock.adobe.com

16.06.2026 Fiona Wiedemann

Fußball-WM 2026: Das müssen Unternehmen wissen

Es ist wieder so weit: Am 11. Juni gab es den offiziellen Anpfiff zur Fußball-Weltmeisterschaft 2026 in den USA, Mexiko und Kanada. Aktuell versetzen die Spiele wieder zahlreiche Menschen weltweit ins Fußballfieber – und das auch im Job. Nicht nur die Mitarbeitenden, sondern auch viele Arbeitgebende verfolgen das Event begeistert mit oder integrieren es sogar fest in den Arbeitsalltag. Aber inwieweit ist das überhaupt erlaubt? Trotz Zeitverschiebung bis spät in die Nacht wachbleiben? Oder mal eben den Liveticker während der Nachtschicht checken? Die Rechtsexpert:innen der IHK Schwaben erklären, was Unternehmen und Mitarbeitende rund um die Fußball-WM beachten müssen.

Im Büro Fußball schauen?

Das Wichtigste zuerst: „Grundsätzlich gilt auch während sportlicher Großereignisse die Pflicht der Beschäftigten, ihrer vertragsgemäßen Leistung nachzukommen“, sagt IHK-Arbeitsrechtsexpertin Anna Rommel. Bedeutet das also, ich darf während meiner Arbeitszeit die Fußball-WM 2026 mitverfolgen, solange ich trotzdem meine Aufgaben erledige? Leider nein. Sofern nicht offiziell anders festgelegt, gilt: Kein Fußball während der Arbeitszeit – und auch kein Fernbleiben vom Arbeitsplatz nach durchwachten TV-Nächten. „Wegen der ablenkenden Wirkung ist es auch nicht erlaubt, ohne Erlaubnis am Arbeitsplatz die Spiele per Live-Stream zu schauen“, erklärt Rommel. „Oftmals ist die Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht für private Zwecke zugelassen“, warnt die Rechtsexpertin außerdem. Deshalb ist es auch nicht gestattet, einmal kurz einen Blick auf den Liveticker zu werfen. Das Verbot betrifft ebenso diejenigen, die die WM-Spiele über das Radio mitverfolgen.

Rechtzeitig Regeln festlegen

Heißt das jetzt, dass Arbeitgebende das Fußballfieber im Unternehmen im Keim ersticken müssen? Nicht ganz. Arbeitsrechtsexpertin Rommel rät: „[Arbeitgebende] sollten auf alle Fälle vor Beginn der Fußball-WM 2026 Regeln festlegen, wie Spiele im Betrieb verfolgt werden dürfen oder wie die Betriebsabläufe trotz Fußball-Übertragung aufrechterhalten werden können.“ Ist es von der Chefetage offiziell abgesegnet, kann die WM-Begeisterung also durchaus am Arbeitsplatz ausgelebt werden – zumindest im Rahmen der festgelegten Regelungen. Insbesondere Unternehmen, die die Möglichkeit haben, die Prozesse flexibel zu gestalten, könnten ihren Beschäftigten anbieten, zum Beispiel Gleitzeit- oder Remote Work-Angebote zu nutzen.

Die Fußball-WM 2026 als Firmen-Event?

Aber wie sieht es aus, wenn Unternehmen aus dem Fußball-Spektakel ein Firmen-Event machen wollen? Hier kommt das Steuerrecht ins Spiel. Simion Berg, Fachmann für Steuerrecht bei der IHK Schwaben, sagt Folgendes: „Das gemeinsame Fußballschauen kann als gemeinsame Betriebsveranstaltung betrachtet werden, wenn alle Beschäftigten eingeladen sind und die [Teilnehmenden] hauptsächlich aus Betriebsangehörigen und ihren Begleitpersonen bestehen.“ Aber auch hier gibt es gewisse Regeln zu beachten, ganz wie auf dem Fußballplatz. „Nur zwei solcher Veranstaltungen sind pro Jahr steuerfrei“, erklärt Berg. Trotzdem sind bei solchen Events für jeden Beschäftigten Zuwendungen bis zu einem Freibetrag von 110 Euro gestattet, Umsatzsteuer inklusive. Verpflegung in Form von Bier, Chips und weiteren Party-Snacks sprengt diesen Rahmen höchstwahrscheinlich nicht und gilt demnach auch nicht als Bewirtung. Firmen können ihren Mitarbeitenden solche Aufmerksamkeiten zum gemeinsamen WM-Schauen also problemlos anbieten. Auch Berg betont noch einmal: „Die übliche TV-Nahrung löst im Regelfall keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn aus.“

Mit der WM Werbung machen?

Ebenfalls ein wichtiger Punkt: Die Sache mit der Werbung. Viele Unternehmen nutzen die landesweite Fußball-Euphorie gerne, um die Aufmerksamkeit auf ihre eigenen Produkte und Dienstleistungen zu lenken. Aber hier ist Vorsicht geboten. Denn nahezu alle Schutz- und Urheberrechte der Fußball-WM 2026 liegen beim Fußballweltverband FIFA. Wollen Firmen also Logos, Maskottchen oder Slogans der WM in ihre eigene Werbung integrieren, brauchen sie eine Erlaubnis der FIFA – und die kostet Geld. Wer die Marken inoffiziell nutzt, riskiert, mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Eva Schönmetzler, die bei der IHK Schwaben für das Wettbewerbsrecht zuständig ist, betont ebenfalls: „Unternehmen benötigen für die Werbung entsprechende Lizenzen. Andernfalls drohen saftige Strafen.“

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