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Links und rechts befindet sich jeweils eine Firma (Firma 1 und Firma 2). Links neben dem Gebäude steht ein Mann in Anzug, der in Richtung der gegenüberliegenden Firma läuft. Davor steht eine Frau, über ihr eine Sprechblase mit den Worten: "Komm zu uns."(C) VMM Medienagentur

28.08.2025 Janika Schneider

Mitarbeitende abwerben: Was ist erlaubt?

Das Abwerben von Angestellten eines anderen Unternehmens wirkt auf den ersten Blick unmoralisch. Tatsächlich ist jedoch mehr erlaubt, als viele denken. Doch wo verläuft die Grenze zwischen fairem Recruiting und unlauterem Verhalten?

Abwerbung wird im Englischen auch als „Poaching“ bezeichnet. Wörtlich übersetzt bedeutet „to poach“ so viel wie „wildern“. Übertragen auf die Arbeitswelt beschreibt es den Vorgang, wenn ein Unternehmen im „Revier“ eines anderen nach Fachkräften sucht. In der Praxis heißt das: Mitarbeitende einer anderen Firma werden gezielt angesprochen – oft mit einem Versprechen auf bessere Gehälter, attraktivere Karrierechancen oder flexiblere Arbeitsbedingungen.

Was es beim Abwerben zu beachten gilt

Nach Artikel 12 des Grundgesetzes sind Arbeitnehmer:innen frei in der Wahl ihres Arbeitsplatzes. Ein generelles Verbot für das Abwerben gibt es daher nicht. Zulässig sind zum Beispiel:

  • Angebote mit besseren Konditionen
  • das gezielte Ansprechen von Fachkräften
  • der Einsatz von Headhuntern (wichtig hierbei: klare Kommunikation von Zielen, respektvolle Ansprache, Beachten vertraglicher Abwerbeverbote)
  • planmäßiges Recruiting, solange keine Behinderungsabsicht besteht (§ 4 Nr. 4 UWG)

Was ist unzulässig?

Laut dem „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ist das Abwerben von Mitarbeitenden zulässig, solange sie nicht unlauter ist. Dies heißt, dass die Grenzen eines fairen Wettbewerbs nicht überschritten werden sollten. Darunter versteht man zum Beispiel die Nutzung von diffamierenden Äußerungen oder gar Falschaussagen gegenüber der Konkurrenzfirma. Auch unfaire Methoden, wie Anrufe auf Privathandys oder wenn Mitarbeitende zum Vertragsbruch verleitet werden, gelten als unzulässig. Ein Abwerben, das die Absicht hat, die Konkurrenz zu schwächen, unterliegt ebenfalls dem UWG. Damit es nicht dazu kommt, können Arbeitgeber:innen sogenannte Abwerbeverbote vereinbaren.

Schutz vor unlauterem Abwerben

Unter einem Abwerbeverbot versteht man eine Klausel in beispielsweise Kooperations- oder Arbeitsverträgen, die es einem Unternehmen untersagt, die Mitarbeitenden einer anderen Firma direkt abzuwerben. Häufig wird diese Art von Verbot in Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Unternehmen verwendet, die in derselben Branche tätig sind oder sich selbst gegenseitig als starke Konkurrenz ansehen. Es gibt zwei Arten von Abwerbeverbot:

  • Allgemeines Abwerbeverbot: Bezieht sich auf alle Mitarbeitenden eines Unternehmens. Kann beispielsweise in einem Kooperationsvertrag zwischen zwei Unternehmen vereinbart werden, um das Abwerben der eigenen Beschäftigten durch andere Firmen zu verhindern.
  • Spezifisches Abwerbeverbot: Bezieht sich nur auf bestimmte Mitarbeitende eines Unternehmens, meist diejenigen mit speziellen Fähigkeiten oder Kenntnissen. In diesem Falle soll ein Abwerbeverbot verhindern, dass Mitarbeitende nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses die besten Talente des ehemaligen Unternehmens abwerben.

Werden unlautere Abwerbemethoden eingesetzt oder gegen eine vertragliche Nichtabwerbeklausel verstoßen, können Schadensersatzansprüche entstehen. Für Unternehmen ist es daher entscheidend, beim Recruiting stets auf faire und transparente Prozesse zu achten.

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